Wer im Internet ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, sowie journalistisch-redaktionelle Angebote unterbreitet muss nach §5 TMG (Telemediengesetz) ein Impressum bereitstellen. Das geltende Recht macht dabei keinen Unterschied, ob das Angebot auf einer Webpage, einem Blog oder einer Social Media-Seite unterbreitet wird. Wer kein Impressum bereitstellt, muss mit Abmahnungen und Bußgeldern rechnen.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, er soll nur Hinweise geben, um das eigene Impressum auf Korrektheit zu prüfen.

Neben den verpflichtenden Angaben ist es dabei vor allem entscheidend, dass sich das Impressum für den Besucher leicht und schnell finden lässt. Hier empfiehlt es sich von jeder Seite aus auf das Impressum zu verlinken. Es sind auch andere Bezeichnungen, wie z. B. „Kontakt“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Über uns“ gestattet.

In den Social Media gibt es verschiedene Möglichkeiten das Impressum einzubinden. Insbesondere bei Facebook gibt es einschlägige Urteile.

Wo Sie das Impressum in den Social Media einbinden können, können Sie hier lesen.

Angaben im Impressum

Vollständiger Name und Anschrift des Anbieters
Bei natürlichen Personen sind dies der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname. Für juristische Personen wie GmbH oder AG und bei Personengesellschaften wie GbR oder OHG gilt oben genanntes für den Vertretungsberechtigten. Die vollständige Anschrift (PLZ, Ort, Straße und Hausnummer). Ein Postfach genügt hier nicht, da dieses keine ladungsfähige Anschrift darstellt.

Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
§ 5 Nr. 2 TMG schreibt die Angabe einer email Adresse zwingend vor. Ergänzend hierzu empfiehlt sich die Bereitstellung einer Telefonnummer.

Angaben zur Aufsichtsbehörde
Wird die Dienstleistung in einem Tätigkeitsfeld erbracht, für welches eine behördliche Zulassung notwendig ist, muss nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG die Aufsichtsbehörde angegeben werden.

Register und Registernummer
Ist das Unternehmen in ein Register, wie z. B. Handelsregister eingetragen, sind Eintragungsort und Registernummer zu nennen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
Hier gilt gleiches wie im vorgenannten Absatz.

Berufsspezifische Angaben
Für die freien Berufe, deren Berufsbezeichnungen speziell geregelt sind (z. B. Rechtsanwälte und Steuerberater), gehören Angaben über die Kammer denen der Anbieter angehört ebenfalls ins Impressum.

Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
Für die genannten Gesellschaftsformen sind nach deutschem Recht zwingen Angaben darüber erforderlich, falls sich diese in Auflösung oder Liquidation befinden.

Auskunft bei journalistisch-redaktionellen Dienstleistungen
Hier ist der Verantwortlich mit Namen und vollständiger Anschrift zu nennen. Hier sind vor allem die Betreiber von Blogs und die Verantwortlichen von Social Media Seiten in der Pflicht.

Das Impressum ist mehr als eine lästige Pflicht

Die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen im Internet ist vor allen Dingen Vertrauenssache. Mit einem ordnungsgemäßen und leicht Auffindbaren Impressum wird also nicht nur Recht und Gesetz genüge getan, sondern darüber hinaus Vertrauen geschaffen. Ob Webseite, Blog oder Social Media Aktivität, mit einem Impressum wird gezeigt wer hinter und einem Online-Angebot steht. Die Offenlegung aller relevanten Daten zeigt den Usern deutlicher als die schönsten Beteuerungen, dass hier ein seriöser Anbieter tätig ist.

Insofern kann sich diese Pflicht durchaus als Wettbewerbsvorteil vor allem gegenüber ausländischen Konkurrenten erweisen.


Scheidtweiler PR ist eine Agentur aus Bremen für strategische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Inhaber Nicolas Scheidtweiler verfolgt seit langem den Ansatz des Content Marketings verbunden mit dem Multi-Channel-Publishing. Unternehmen erreichen dadurch ihre Zielgruppen auf unterschiedliche Weise, um die eigene Bekanntheit zu erhöhen und das Image zu optimieren.

Mehr Informationen über den Autor und Agentur-Inhaber Nicolas Scheidtweiler erhalten Sie auf seinem Google+-Profil.