Gerne nutzen wir die Chance, Fachleute aus unterschiedlichen Gebieten und Randbereichen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in unseren Blog einzubinden. Bei dem heutigen Thema geht es um die Gefahr der Abmahnung in der Online PR.
Dr. Stephan Schenk stellt ein aktuelles Urteil vor:
Haben Sie eine Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite? Nein! Dann könnten Sie bald der nächste sein der eine teure Abmahnung erhält!
Datenschutzerklärungen auf Internetseiten und in Online-Shops dienen dazu, den Nutzern zu erklären, wie der Seitenbetreiber mit den vom Kunden übermittelten Daten umgeht, wofür diese verwendet werden und ob diese gegebenenfalls weitergegeben werden.
Bislang ging die Rechtsprechung noch davon aus, dass fehlerhafte oder fehlende Datenschutzerklärungen nicht abmahnfähig sind, da Verstöße gegen die Informationspflichten in der Regel nicht die sog. Erheblichkeitsschwelle überschreiten.
Dieser Auffassung tritt nunmehr das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12 entgegen und hält fest, dass eben solche Verstöße sehr wohl abgemahnt werden können.
I. Der Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall wollte der Hersteller von Blutzuckermessgeräten seine Produkte im Internet bewerben und beauftragte hierzu eine Werbeagentur mit der Erstellung von Werbung. Möglichen Kunden wurde sodann hierbei das Angebot unterbreitet, die Geräte zu testen, wofür jedoch eine Registrierung auf der Internetseite der Agentur erforderlich war.
Da diese Internetseite jedoch keine Informationen für die Kunden darüber enthielt, dass personenbezogene Daten erhoben und verwendet wurden, mahnte ein weiterer Hersteller, der ebenfalls Blutzuckermessgeräte herstellte, seinen Mitbewerber und die Werbeagentur ab.
Vorgeworfen wurde ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG und ein Verstoße gegen Informationspflichten bei der Erhebung von Daten nach § 13 TMG. Die Werbeagentur kam dem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung nach, der Hersteller gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Aus diesem Grund beantragte der Abmahnende den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Hamburg, gegen die sich der Abgemahnte wendete.
II. Die Entscheidung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg stellte zunächst unmissverständlich klar, dass der Hersteller zweifellos für einen Verstoß der Werbeagentur hafte, da diese seitens des Herstellers beauftragt wurde und demnach gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch hafte.
Darüber hinaus wurden jeweils ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und gegen die Impressumspflicht unproblematisch durch das Gericht festgestellt.
Letztlich stellte das OLG Hamburg auch einen Verstoß gegen § 13 TMG fest. Hierzu führte es auch, dass nach dieser Vorschrift „Dienstanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten in verständlicher Form zu unterrichten“ haben. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine sogenannte Marktverhaltensnorm, da die Vorschrift mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber dient und damit eine Regelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.
Diese Vorschrift soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Mitbewerber schaffen und so dem Schutz der wettbewerblichen Entfaltung dienen. Im Ergebnis sei es daher möglich fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen abzumahnen.
III. Fazit der Entscheidung
Selbst wenn die Ansicht des OLG Hamburg bislang noch nicht von allen Gerichten vertreten wird (gegenteilig KG Berlin, Urteil vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11), ist in jedem Fall dazu zu raten eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung zur Verfügung zu Stellen und den Datenschutz nicht zu vernachlässigen.
Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass Datenschutz eine immer größer werdende wettbewerbsrechtliche Relevanz erhält und diesbezüglich ausgesprochene Abmahnungen durchaus berechtigt sein können. Erste Abmahnungen, welche sich auf dieses Urteil beziehen, wurden bereits ausgesprochen.
Gerade Shop-Betreibern und Dienstleistern ist daher dringend nahezulegen eine individuelle dem Shop oder der Dienstleistung entsprechende Datenschutzerklärung bereitzuhalten.
Sollten Sie als Seitenbetreiber, Shop-Betreiber oder Dienstleister eine auf Ihre Webseite individuell zugeschnittene Datenschutzerklärung benötigen oder sonstige Frage Rund um Onlineshops, Datenschutz oder AGB haben, ist es sinnvoll den Rat eines Anwalts für Medienrecht einzuholen.
Die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen hat sich u.a. auf dem Gebiert des Internetrechts spezialisiert. Sie betreut und vertritt deutschlandweit zahlreiche Unternehmen, Internetportale, Internetforen und Online-Shops. Neben der individuellen Gestaltung oder Überprüfung von AGBs, der Erstellung/Überprüfung von Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen und anderen rechtlichen Notwendigkeiten überprüft die Kanzlei Dr. Schenk auch die Zulässigkeit Ihrer Produktbeschreibungen sowie der Gestaltung der Seiten insgesamt (Markenrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen, usw.) Ebenso bietet die Kanzlei Dr. Schenk eine ständige Betreuung an, so dass die Angst vor Abmahnungen der Vergangenheit angehört.