PR-Recht und Social Media - Scheidtweiler PRIm Frühjahr 2013 machte ein Artikel der „Zeit“ Schlagzeilen: Ein Unternehmen sollte 1.800 Euro aufgrund einer Abmahnung wegen eines Facebook Posts bezahlen. Im Rahmen der PR hatte die Firma ein Minibild in dem sozialen Netzwerk gepostet, an dem eine Lokalzeitung die Rechte hielt – und diese erstrecken sich auf die sogenannten Thumbnails. Dieses Beispiel verdeutlicht: PR findet nicht im rechtsfreien Raum statt, sondern muss sich an die Gesetze halten.

Dabei gibt es in der täglichen Arbeit viele Berührungspunkte mit dem Recht, sodass die Vorschriften sogar zu Fallstricken werden können. Wer PR betreiben möchte, muss sich deshalb dieser Gefahren bewusst sein – und dies ist eine komplizierte Aufgabe.

Das Medienrecht entscheidet für die PR

Wer PR betreibt, bewegt sich juristisch gesehen im sogenannten Medienrecht. Das Problem dabei: Es handelt sich um keine geschlossene Sammlung unterschiedlicher Gesetze. Vielmehr handelt es sich um eine bunt gemischte Anhäufung unterschiedlicher Paragraphen, die sich quer durch das öffentliche Recht, das bürgerliche Recht sowie das Strafrecht ziehen. Teil des Medienrechts sind Bestimmungen aus dem Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht (auch dem Urheberrecht für Künstler), dem Persönlichkeitsrecht sowie dem Markenrecht. Im weiteren Sinne fallen zudem auch noch die Pressegesetze, die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb, das Telemediengesetz sowie natürlich das Grundgesetz darunter. Rechtskenntnisse sind deshalb eigentlich unverzichtbar für alle Personen, die im Bereich der PR tätig sind, wie bereits 1995 von Professor Dr. Peter Szyszka attestiert wurde. Nur: Jura-Kenntnisse genießen, wie man ehrlich zugeben muss, bis heute ein Nischen-Dasein bei vielen Praktikern.

Praxis-Tipps für die Einhaltung von Recht und Gesetzen in der PR

Wie das Beispiel zeigt, haben Übertretungen der geltenden Gesetze jedoch wirtschaftliche Konsequenzen, deshalb sollen hier einige Praxistipps folgen, um die gefährlichsten Klippen umschiffen zu können:

Die Urheberschaft an Werken kann nie aufgegeben werden. Das Unternehmen besitzt nur (in Stufen geregelte) Verwertungsrechte. Dies wird insbesondere dann interessant, wenn die PR-Agentur gewechselt wird. Oft dürfen die älteren Inhalte nicht übernommen werden.

Bei Bildern gilt generell, dass niemals Kinder auftauchen sollten. Die abgebildeten Personen sollten stets ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben. Einzige Ausnahme: Werden Personen in der Öffentlichkeit neben Touristenattraktionen fotografiert, die im Zentrum der Aufnahme stehen, ist dies weitgehend unproblematisch. Allerdings dürfen die Personen darum bitten, unkenntlich gemacht zu werden. Generell gilt: Wer eine schriftliche Einverständniserklärung hat, erleichtert sich das Leben. Unverzichtbar ist diese immer dann, wenn man Aufnahmen von Dritten verwendet.

Unverzichtbar ist zudem immer auch ein vollständiges Impressum. Dies gilt nicht nur auf der eigenen Homepage, sondern auch auf den Unternehmensseiten der Social Media wie Facebook oder Google+.

Grundsätzlich gilt: Im Zweifel geht man lieber kein Risiko ein!

Fazit: Rechtsberatung ist unverzichtbar für die PR

Unternehmen sollten sich nur an eine PR-Agentur wenden, die sie auch bezüglich von Recht und Gesetzen beraten können, denn selbst wenn die Agentur etwaige Strafen zahlen muss, hat das Unternehmen doch stets den Image-Verlust. Die Fallstricke des Rechts sind zu umfangreich als das Firmen diesbezüglich ein Risiko eingehen sollten.


Der Autor Nicolas Scheidtweiler studierte an der Universität der Bundeswehr in München Staats- und Sozialwissenschaften. Seine Fächer waren Geschichte, Volkswirtschaftslehre, Soziologie und Psychologie. Im Anschluss studierte er Rechtswissenschaften an der Fernuniversität Hagen. Einen Aspekt seiner Arbeit legt er auf die akademische Fundierung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die Medientheorie. Mehr Informationen über Nicolas Scheidtweiler erhalten Sie auf seinem Google+-Profil.