Endlich ist es soweit: Facebook bietet ein Feld für das Impressum bei den Fanpages. Allerdings ist es noch nicht bei allen direkt auf der ersten Seite zu sehen.
Endlich ist es soweit: Facebook bietet ein Feld für das Impressum bei den Fanpages. Allerdings ist es noch nicht bei allen direkt auf der ersten Seite zu sehen.
Gerne nutzen wir die Chance, Fachleute aus unterschiedlichen Gebieten und Randbereichen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in unseren Blog einzubinden. Bei dem heutigen Thema geht es um die Gefahr der Abmahnung in der Online PR. Dr. Stephan Schenk stellt ein aktuelles Urteil vor:
Gestern habe ich über die neue Abmahngefahr für das fehlende Xing-Impressum berichtet. Dabei kam die Frage auf, wo man bei den anderen sozialen Netzwerken ein Impressum anlegen kann. Das ist tatsächlich nicht ganz einfach. Denn das amerikanische Recht fordert keine Angaben nach Telemediengesetz (TMG). Daher sehen Facebook, Twitter, Google+, Pinterest etc. keine gesonderten Felder vor. Für deutsche Anbieter gilt jedoch deutsches Recht und damit stehen Anbieter vor einem Problem.
Wer im Internet ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, sowie journalistisch-redaktionelle Angebote unterbreitet muss nach §5 TMG (Telemediengesetz) ein Impressum bereitstellen. Sonst drohen Abmahnungen.
Im Frühjahr 2013 machte ein Artikel der “Zeit” Schlagzeilen: Ein Unternehmen sollte 1800 Euro aufgrund einer Abmahnung wegen eines Facebook Posts bezahlen. Im Rahmen der PR hatte die Firma ein Minibild in dem sozialen Netzwerk gepostet, an dem eine Lokalzeitung die Rechte hielt – und diese erstrecken sich auf die sogenannten Thumbnails. Dieses Beispiel verdeutlicht: PR findet nicht im rechtsfreien Raum statt, sondern muss sich an die Gesetze halten.